VAG-Novelle: Recht – Neues rund ums Sozialpartnermodell

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Die anstehende Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) setzt den Rahmen für das Sozialpartnermodell.

Neue Informationspflichten ab dem 13.1.2019 in der bAV
Spätestens ab dem 13.1.2019 werden die allgemeinen Informationspflichten in der bAV umfassend neu reguliert. Auslöser ist die EbAV-II-Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016. § 144 Abs. 1 VAG-E regelt künftig, dass in allen drei beaufsichtigten Durchführungswegen der bAV (Pensionskasse, Pensionfonds und Direktversicherung) besondere Informationspflichten zu beachten sind. Dazu wird ein eigener Abschnitt (4 = §§ 234k-p VAG-E) in das VAG eingefügt. Die Vorschriften lösen umfangreiche neue Informationspflichten aus. Diese neuen Informationspflichten nach VAG treten neben die Informationspflichten, die in § 41 PFAV für die reine Beitragszusage normiert sind. Während die PFAV bei der reinen Beitragszusage nur die Versorgungsempfänger und Rentenanwärter adressiert, sind ab 2019 auch potenzielle Anwärter zu informieren. Hier ein Überblick über die Regulierung:

Diese neuen Infopflichten treten zu bestehenden arbeitsrechtlichen Pflichten (z.B. § 4a BetrAVG) oder bei Lebensversicherungen zu den VVG-Infopflichten hinzu. Im Sinne von Transparenz und guter Kommunikation sollten die Sozialpartner zusammen mit den durchführenden Einrichtungen dafür Sorge tragen, dass die (potenziellen) Versorgungsanwärter/-empfänger konsistente, aussagekräftige Informationen erhalten.

Neue Heubeck-Richttafeln 2018 G
Bei der reinen Beitragszusage eines Sozialpartnermodells werden als Rechnungsgrundlagen sog. beste Schätzwerte verwendet. Dabei kommt der Auswahl der „passenden“ Sterbetafel eine wichtige Bedeutung zu. Denn je nach Annahme der Sterblichkeiten wird die kalkulierte Rente entweder höher oder niedriger ausfallen. Anpassungen der Sterbetafeln an eine höhere Langlebigkeit führen auch zu mehr Kapitalbedarf, da die Renten länger gezahlt werden müssen. Die häufig verwendeten Richttafeln der Heubeck AG wurden nun angepasst: Sie berücksichtigen die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes. Erstmalig werden auch sozioökonomische Faktoren einbezogen. Z. B. wurde der statistisch nachweisbare Zusammenhang zwischen der Lebenserwartung und der Höhe der gezahlten Rente zum ersten Mal berücksichtigt. Der Verpflichtungsumfang in der Handelsbilanz, wo ebenfalls die Heubeck-Richttafeln verwendet werden, steigt um ca. 1,0 % bis 2,0 %. Bei einer reinen Beitragszusage wäre also möglicherweise mehr Kapital nötig zur Finanzierung der Renten.

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